Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1) Der Verein führt den Namen:

Zufluchtsort für in Not geratene Tiere e.V.

2) Der Verein hat seinen Sitz in 87700 Memmingen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

1) Die Förderung des Tierschutzes national und international.

2) Der Verein betätigt sich im Tierschutz national und international. Unterstützt werden Projekte aus dem Tierschutz, die Versorgung von verletzten/erkrankten Tieren wie Hunde und Katzen.

3) Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

a) Die fachliche, materielle und finanzielle Unterstützung der Tierschützer und Tierheime, Auffangstationen und Pflegestelle in Deutschland und Europa.


b) Die Durchführung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen


c) Die Übernahme von Tieren aus Tierheimen zur Vermittlung nach und in Deutschland. Hier werden die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt und eingehalten.


d) Durchführung und Unterstützung von Hilfstransporten
f) Den Aufbau von Pflegestellen in Deutschland, um die Tiere bis zu ihrer Vermittlung aufzunehmen, zu versorgen und zu betreuen
g) Den Tierschutzgedanken an die breite Öffentlichkeit zu tragen, durch Aufklärung und Information der einheimischen und touristischen Bevölkerung

4) Finanzielle Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erfolgen in diesem Rahmen nur an körperschaftlich organisierte Einrichtungen des Tierschutzes wie Auffangstationen und Pflegeplätze im Ausland und ebenso in Deutschland

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls die anfallenden Arbeiten das für ehrenamtliche Tätigkeiten zumutbare Maß überschreiten, kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die für die Vereinsziele eintreten will.

1) Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er kann die Entscheidung über Aufnahmeanträge der Mitgliederversammlung übertragen. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bei der Ablehnung von Aufnahmeanträgen besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Der Antrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung der Sorgeberechtigten. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.

2) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei
a) groben Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse
b) groben Verstößen gegen das Tierschutzgesetz
c) vorsätzlichem oder grob fahrlässigem vereinsschädigendem Verhalten.
d) Rückstand mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor der Entscheidung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss zu informieren, verbunden mit einer Aufforderung zur Stellungnahme.

In wichtigen und dringenden Fällen kann der Vorstand einen vorläufigen Aussschluss des Mitgliedes beschließen, der sofort wirksam wird. Das Mitglied erhält trotzdem das Recht, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben das Recht:
a) an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
b) vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben
c) vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen,
d) dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
e) auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzungszwecke

2) Das Stimmrecht kann persönlich oder schriftlich ausgeübt werden. Juristische Personen haben eine Stimme, für deren Ausübung eine Vollmacht nachzuweisen ist.

3) Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) den Verein bei der Verwirklichung der Satzungszwecke zu unterstützen

b) den Tierschutzgedanken zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel
Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, sowie Missbrauch, Quälerei, Misshandlungen und Tötungen von Tieren, zu bekämpfen und zu veranlassen, dies strafrechtlich zu verfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person.


c) die Vereinssatzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten
d) die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu bezahlen.
e) mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen
f) den Gemeinschaftsfrieden zu wahren

§ 6 Beiträge

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, im Fall der wirtschaftlichen Notlage eines Mitglieds den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

2) Der Jahresbeitrag ist im Mai eines jeden Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung, bei Eintritt in den Verein mit diesem, fällig. Der Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes entbindet nicht von der Verpflichtung des zur Zahlung fälligen Jahresbeitrages. Eine Rückerstattung etwaiger überzahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer.

§ 8 Vorstand

1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
e) Ausschluss von Mitgliedern

2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

3) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

5) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von 1 einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.

7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.


§ 9 Zuständigkeit und Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung des Vereins

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen der Übertragung der Entscheidung durch den Vorstand
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. In der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören zwingend zur Tagesordnung die Jahresberichte des Vorstandes und des Kassenprüfers für das vorangegangene Kalenderjahr, sowie die Abstimmung über dessen Entlastung.

Mitgliederversammlungen können auch online als Videokonferenz abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet darüber.

3) Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens zwei Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Zusatzanträge zur Tagesordnung zu stellen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Interessen oder die Geschäftsführung des Vereins es erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, so dürfen zwischen dem Tag des Eingangs beim Vorstand und dem Termin der Mitgliederversammlung nicht mehr als 6 Wochen liegen. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer – bei dessen Abwesenheit von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Vertreter – Protokoll zu führen. Die Protokolle müssen mindestens die Beschlussanträge und die Ergebnisse der Beschlussfassung enthalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle des Vereins für die Mitglieder zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.


§ 10 Wahlen und Abstimmung der Mitgliederversammlung

1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder erfasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitgliedern.

2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag kann die Abstimmung geheim erfolgen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder.


§ 11 Vermögensverwaltung und Kassenprüfung

1) Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus der Vereinstätigkeit) wird durch den Schatzmeister verwaltet. Investitionen erfolgen nur aus dem Vereinsvermögen. Die Aufnahme von Krediten oder ähnliche Schuldverschreibungen darf grundsätzlich nicht veranlasst werden.

2) Zusammen mit der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode aus den Mitgliedern einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf . Der Kassenprüfer hat für jedes Geschäftsjahr die Kassenprüfung des Vereins und die satzungsmäßige Verwendung der Vereinsmittel zu überprüfen und bei der nächst folgenden Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Der Kassenprüfer darf jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins verlangen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung, die innerhalb der satzungsmäßig vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangen ist, eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat

2) Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein „Schnuppy u. Co e.V., 60599 Frankfurt a.M, Bärengarten 15, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.